Kinderhilfe Sri Lanka im Biet e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein trägt den Namen „Kinderhilfe Sri Lanka im Biet e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist 75242 Neuhausen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung von humanitären Projekten mit dem Schwerpunkt der Zukunftssicherung
von Kindern und Jugendlichen, die durch die Flutkatastrophe vom 26.12.2004 in Sri Lanka betroffen wurden.
Der Verein arbeitet und fördert nachhaltig national, international, überparteilich und unabhängig von der religiösen Weltanschauung.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die
Umsetzung des Vereinszwecks durch die tatsächliche Geschäftsführung.
§ 2 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Der Vorstand und die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Vorstandsmitglieder, Mitglieder und andere Personen können für ihre Tätigkeit eine pauschale
Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG erhalten.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Finanzierung und Mittelverwendung
(1) Die erforderlichen Mittel werden aus freiwilligen Zuwendungen, Spenden, Patenschaften, Sammlungen, Beiträgen von Förderern und aus Veranstaltungen des Vereins bzw. von Kooperationspartnern aufgebracht.
(2) An Mitglieder für Zwecke des Vereins ausgehändigte Geldbeträge (z.B. Bargeld, Schecks) bzw.
Vermögensgegenstände sind von diesen unverzüglich dem Vereinsvermögen zuzuführen.
(3) Etwaige Erträge des Vereinsvermögens dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden und nicht an Mitglieder weitergegeben werden.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können einzelne (natürliche und juristische) Personen werden.
(2) Mitglieder sind die Gründungsmitglieder des Vereins und später aufgenommene Mitglieder (Neuaufnahmen). Die
Mitgliedschaft später aufgenommener Vereinsmitglieder wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben, über deren Annahme Vorstand und Beirat entscheiden. Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied des
Vereins besteht nicht.
(3) Der Austritt von Mitgliedern kann nur schriftlich, zum Jahresende und unter Verzicht auf Ansprüche aus dem
Vereinsvermögen erfolgen.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein unter Angabe von Gründen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es
gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der
Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern für jeweils drei Jahre einen Vorstand, der aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
besteht.
(2) Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden während der Amtsperiode nimmt die Mitgliederversammlung eine
Ergänzungswahl vor.
(3) Die Vorstandsmitglieder Ziffer 1. - 2. vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und
außergerichtlich. Jedes dieser Vorstandsmitglieder vertritt den Verein jeweils allein.
§ 7 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens fünf Personen, der von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre
gewählt wird.
(2) Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen, die die Umsetzung des Vereinszwecks betreffen und erarbeitet
Vorschläge zur Vergabe von Förderungsmitteln bzw. zur Durchführung von Projekten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder
unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragt. Die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung kann auch durch den Vorstand erfolgen.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit. Satzungsänderungen sowie die Auflösung
des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
(3) Der 1. Vorsitzende (bei Verhinderung der 2. Vorsitzende) beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von
vier Wochen schriftlich (Amtsblatt) oder fernmündlich (Email, etc..) unter Angabe der Tagesordnung ein und
leitet diese. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis 2 Wochen vor dem Sitzungstermin beim Vorstand
schriftlich einzureichen.
(4) Jährlich bis zum 31.03. eines Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die insbesondere
folgende Tagesordnungspunkte enthält:
§ 9 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
(2) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
§ 10 Niederschriften
Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlungen verfasst
der Schriftführer. Sie werden von ihm und dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug aller Verpflichtungen und Schulden verbleibende Reinvermögen des Vereins an die Gemeinde Neuhausen mit der Auflage, dieses
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kinder- und Jugendfürsorge zu verwenden.
Im Falle der Ablehnung soll das Vermögen im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt einer anderen
Wohlfahrtseinrichtung mit gleichen Zielen zufallen.
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