§ 1       Name und Sitz des Vereins, Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

 

  (1)      Der Verein trägt den Namen „Kinderhilfe Sri Lanka im Biet e.V.“

 

  (2)      Sitz des Vereins ist 75242 Neuhausen. 
              Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  (3)       Zweck des Vereins ist die Förderung von humanitären Projekten mit dem Schwerpunkt der Zukunftssicherung     
               von Kindern und Jugendlichen, die durch die Flutkatastrophe vom 26.12.2004 in Sri Lanka betroffen wurden. 

               Der Verein arbeitet und fördert nachhaltig national, international, überparteilich und unabhängig von der                                  religiösen Weltanschauung.

 

  (4)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts    

               "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die    

                Umsetzung des Vereinszwecks durch die tatsächliche Geschäftsführung. 

 

§ 2        Selbstlosigkeit

 

  (1)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  (2)      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

              Der Vorstand und die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

              Vorstandsmitglieder, Mitglieder und andere Personen können für ihre Tätigkeit eine pauschale 
              Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG erhalten.   

 

  (3)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe                 Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3       Finanzierung und Mittelverwendung

 

  (1)       Die erforderlichen Mittel werden aus freiwilligen Zuwendungen, Spenden, Patenschaften, Sammlungen, Beiträgen                von Förderern und aus Veranstaltungen des Vereins bzw. von Kooperationspartnern aufgebracht. 

 

  (2)        An Mitglieder für Zwecke des Vereins ausgehändigte Geldbeträge (z.B. Bargeld, Schecks) bzw.    

               Vermögensgegenstände sind von diesen unverzüglich dem Vereinsvermögen zuzuführen. 

 

  (3)       Etwaige Erträge des Vereinsvermögens dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden und nicht                    an Mitglieder weitergegeben werden.

 

§ 4       Organe des Vereins

 

               Organe des Vereins sind:

 

               1. die Mitgliederversammlung

               2. der Vorstand 

               3. der Beirat

 

§ 5       Mitgliedschaft

 

  (1)       Mitglieder des Vereins können einzelne (natürliche und juristische) Personen werden.

               

  (2)       Mitglieder sind die Gründungsmitglieder des Vereins und später aufgenommene Mitglieder (Neuaufnahmen). Die 

               Mitgliedschaft später aufgenommener Vereinsmitglieder wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung 

                erworben, über deren Annahme Vorstand und Beirat entscheiden. Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied des 

                Vereins besteht nicht. 

 

  (3)        Der Austritt von Mitgliedern kann nur schriftlich, zum Jahresende und unter Verzicht auf Ansprüche aus dem 

                Vereinsvermögen erfolgen. 

 

  (4)        Ein Mitglied kann aus dem Verein unter Angabe von Gründen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es    

                gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet eine  2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der 

                 Mitgliederversammlung.
 

§ 6       Vorstand

 

  (1)        Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern für jeweils drei Jahre einen Vorstand, der aus 

                                            1.   dem 1. Vorsitzenden

                                            2.   dem 2. Vorsitzenden

                                            3.   dem Schatzmeister

                                            4.   dem Schriftführer

               besteht.

                

  (2)        Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden während der Amtsperiode nimmt die Mitgliederversammlung eine 

                Ergänzungswahl vor.

 

  (3)        Die Vorstandsmitglieder Ziffer 1. - 2. vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und 

                außergerichtlich. Jedes dieser Vorstandsmitglieder vertritt den Verein jeweils allein.

 

§ 7         Beirat

 

  (1)        Der Beirat besteht aus mindestens fünf Personen, der von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre 

               gewählt wird.

 

  (2)        Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen, die die Umsetzung des Vereinszwecks betreffen und erarbeitet 

                Vorschläge zur Vergabe von Förderungsmitteln bzw. zur Durchführung von Projekten.

 

§ 8        Mitgliederversammlung

 

  (1)        Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Eine außerordentliche 

               Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder 

                unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragt. Die Einberufung einer außerordentlichen 

                Mitgliederversammlung kann auch durch den Vorstand erfolgen.

 

  (2)        Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist 

                beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit. Satzungsänderungen sowie die Auflösung 

                des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten 

                Mitglieder beschlossen werden.

 

  (3)        Der 1. Vorsitzende (bei Verhinderung der 2. Vorsitzende) beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von 

                 vier Wochen schriftlich (Amtsblatt) oder fernmündlich (Email, etc..)  unter Angabe der Tagesordnung ein und 

                 leitet diese. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis 2 Wochen vor dem Sitzungstermin beim Vorstand     

                 schriftlich einzureichen.

 

  (4)        Jährlich bis zum 31.03. eines Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die insbesondere 
                 folgende Tagesordnungspunkte enthält:

  •      Bericht des Vorstands
  •      Bericht des Schatzmeisters
  •      Aussprache über die Berichte und Entlastung des Vorstands
  •       Ggf. Wahlen
  •       Grobplanung der Jahresveranstaltungen
  •       Grobplanung der zu unterstützenden Projekte

 

§ 9       Mitgliedsbeitrag

 

  (1)        Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.


     (2)       Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

 

§ 10     Niederschriften 

 

              Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlungen verfasst 

              der Schriftführer. Sie werden von ihm und dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden unterzeichnet.

 

§ 11     Auflösung des Vereins

 

              Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug aller Verpflichtungen                   und Schulden verbleibende Reinvermögen des Vereins an die Gemeinde Neuhausen  mit der Auflage, dieses    

              ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kinder- und Jugendfürsorge zu verwenden.

 

               Im Falle der Ablehnung soll das Vermögen im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt einer anderen 

               Wohlfahrtseinrichtung mit gleichen Zielen zufallen.             

 

Satzung gültig seit 2021

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